Nur mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie weitestgehend sicherstellen, dass Ihr Wille nach Ihrem Tode beachtet und umgesetzt wird.
Wir beraten Sie nicht nur über die Möglichkeiten und die inhaltliche Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament – wir übernehmen auch selber Testamentsvollstreckungen.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann dabei auf unterschiedlichen Erwägungen beruhen:
- Ist das Ziel eine zügige und geordnete Auseinandersetzung (Aufteilung) des Nachlasses, dann kann die Festlegung einer geeigneten Person als Testamentsvollstrecker die sachgerechte Umsetzung des Willens des Erblassers in überschaubarer Zeit gewährlcisten.
- Ein Testamentsvollstrecker kann die Handlungsfähigkeit der Nachlassverwaltung sicherstellen, namentlich wenn die Erlangung eines Erbscheines Zeit in Anspruch nimmt (Bsp: Die Erbenstellung ist strittig oder ein Erbe verweigert seine Mitwirkung.).
- Die Testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere an, wenn den Nachlass für minderjährige, geschäftsunfähige oder behinderte Erben zu verwalten ist.
- Die Testamentsvollstreckung ist schließlich die probate Lösung, wenn es den Erben an Erfahrung oder dem notwendigen Sachverstand fehlt, beispielsweise im Falle einer Unternehmensnachfolge oder bei Vererbung umfangreichen Immobilienvermögens.
Ein Testamentsvollstrecker/eine Testamentsvollstreckerin muss Ihre Anweisungen als Erblasser beachten und umzusetzen. Nur mit der ausdrücklicher Erlaubnis des Nachlassgerichts darf er/sie hiervon abweichen. Es macht daher Sinn, über die Anordnung der Testamentsvollstreckung hinaus auch detaillierte inhaltliche Vorgaben zu machen. Auch insoweit stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers bieten daher gute Optionen, eine geordnete Erbfolge sicherzustellen und einen Streit zwischen Ihren Erben und sonstigen Begünstigten zu vermeiden.
Das Amt als Testamentsvollstrecker ist verantwortungsvoll und kann mit viel Arbeit verbunden sein. Sie sollten daher die Bereitschaft des geplanten Testamentsvollstreckers im Vorfeld abklären. Dabei sollte auch die Höhe der Vergütung erörtert werden.
Das Gesetz bestimmt, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers „angemessen“ zu vergüten ist. Zur Angemessenheit der Vergütung gibt es unterschiedliche Empfehlungen, die sowohl den Wert des Nachlasses als auch die Komplexität der Aufgaben im konkreten Falle berücksichtigen. Auch insoweit beraten wir Sie gerne.
Wenn Sie Fragen zur Testamentsvollstreckung haben, sprechen Sie uns an!